Satzung

Satzung des eingetragenen Vereins Lottjen

1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Lottjen“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz “e. V.”. Er hat seinen Sitz in 27527 Bremerhaven. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Heimatkunde und Heimatpflege durch den Erhalt und von Helgoländer Börtebooten. Im Einzelnen wird der Vereinszweck vor allem durch folgende Punkte verwirklicht werden:

Die Wiederherstellung und Infahrthaltung traditioneller/historischer Wasserfahrzeuge

    • Der Vermittlung von seemännischem Gedankengut, traditioneller Seemannschaft, Begegnungen mit anderen Menschen und  Kulturkreisen, Toleranz und das Erlebnis der Gemeinschaft.
  • Der Erhaltung von Helgoländer Börtebooten zu kulturellen und geschichtlichen Anschauungszwecken, der Verbreitung von Informationen über die Geschichte der Helgoländer Börteboote.
  • Der Organisation und Mitwirkung von und an Schaufahrten und Veranstaltungen um Interessierten das „Helgoländer Börteboot“ an sich näher zu bringen

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft:
Jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Darüber hinaus kann eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht beantragt werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Behandlung des Beitrittsantrages entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen.

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein
5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder sonstiges ungebührliches Verhalten aufzeigt, durch Beschluss des Vorstands fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist einem beschlussfähigen Vorstand zu verlesen.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder / Beiträge / Gebühren

1. Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederversammlung und durch ihre Mitarbeit an der Willensbildung des Vereins mit.

2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag), dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen wird.

3. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Neue Mitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen Jahresbeitrag, sofern die Aufnahme in der zweiten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag. Der erstmals zu zahlende Beitrag wird frühestens mit der Aufnahme fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres, ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen, bzw. werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

4. Ist ein Mitglied mit der Entrichtung seines fälligen Mitgliedsbeitrages säumig, so ruht sein Stimmrecht.

5. Die Mitgliederversammlung kann in der Beitragsordnung eine Aufnahmegebühr, sowie Gebühren und Verwaltungskosten, dem Grunde und der Höhe nach, beschließen.

6. Nicht-Mitglieder können den Verein durch Spenden und Mitarbeit fördern.

7. Für eventuelle Arbeitseisätze können die Mitglieder durch Vorstandsbeschluss eine endsprechende Vergütung/Aufwandsendschädigung erhalten.

8. Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits-/Zeitaufwand Vergütungen erhalten, soweit dies die Finanzlage des Vereins zulässt. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Beirat

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter der beim Vorstand hinterlegten Adresse, durch den Vorstand, unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ordentliche Mitglieder können bis spätestens 5 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt mittels E-Mail an die letzte vom Mitglied an den Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse, bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand gemäß § 8;
  • prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Schatzmeisters und erteilt
    die Entlastung von Schatzmeister und Vorstand;
  • entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen
    Organs bestimmt ist;
  • trifft Mehrheitsentscheidungen mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden
    Mitglieder;
  • gibt sich eine Geschäftsordnung;
  • wählt einen oder mehrere Revisoren, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Satzung überwachen.

Sie haben am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand hat ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren;

  • beschließt Satzungsänderungen;
  • erlässt die Beitragsordnung;
  • löst den Verein auf.

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • ein bis drei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in

Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitglieder, ist vor dem Tagesordnungspunkt “Wahl zum Vorstand” durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen. In jedem Fall ist eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzusetzen. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Weitere Bedingungen für den Ersatz von Auslagen, wie insbesondere Genehmigungsvorbehalte des Schatzmeisters, können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, der der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn ihm weniger als fünf Vorstandsmitglieder angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten, sofern nicht ein Mitglied durch einen Beschlussfähigen Vorstand mit einer Alleinvertretungsberechtigung bevollmächtigt wurde.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

9. Der Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein beratend zu unterstützen.

10. Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden, bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Bekanntgabe der Protokolle erfolgt sowohl mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail, Fax, SMS und WhatsApp), als auch per Brief an die Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen.

11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins,fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Werderstraße 2, 28199 Bremen und das Deutsche Schifffahrtsmuseum, Hans- Scharoun-Platz 1, 27568 Bremerhaven.

12. Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz

Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die ordentlichen Mitgliedern auf Anfrage und Benennung eines berechtigten Interesses ausgehändigt wird. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen der Vereinsziele zulässig. Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird, oder dass einzelne oder sämtliche personenbezogenen Daten nicht anderen Personen zugänglich gemacht werden.

13. Ermächtigung für die Eintragung ins Vereinsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, möglicherweise vom Registergericht beanstandete Satzungsformulierungen entsprechend zu ändern, oder vom Registergericht verlangte Ergänzungen vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu erreichen.